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Terrasse als Wohnfläche in der Wohnflächenberechnung – was ist zu beachten?

Eine Terrasse wird zur Wohnfläche hinzugerechnet – aber wie viel und unter welchen Voraussetzungen gilt eine Terrasse auch tatsächlich als solche in der Wohnflächenberechnung?

Seitdem wir Dienstleistungen wie das Gebäudeaufmaß vor Ort sowie die Wohnflächenberechnung für Häuser, Wohnungen, Gewerbeobjekte und Mehrfamilienhäuser anbieten, taucht immer wieder die Frage auf: Wie wird eine Terrasse bei der Wohnflächenberechnung angerechnet? Gehen wir der Sache Schritt für Schritt auf den Grund.

Viele wissen, dass Terrassen in der Wohnflächenberechnung zu 25 % ihrer Fläche angerechnet werden können. Doch die Frage, was genau als Terrasse gilt, führt häufig zu Unsicherheiten und Diskussionen.

Definition und rechtliche Grundlagen

Bestimmungen beim Aufmaß und der Berechnung einer Terrasse für die Wohnflächenberechnung
Bestimmungen beim Aufmaß und der Berechnung einer Terrasse für die Wohnflächenberechnung. ©visualimmobilien.de

Zunächst ist es wichtig zu klären, was eine Terrasse ist und wie sie juristisch definiert wird.

In der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird die Terrasse in § 20 Abs. 4 erwähnt. Hier heißt es: „Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen … unberücksichtigt.“

Wichtig: Terrassen gehören hier nicht zu den Nebenanlagen, sie werden lediglich – ähnlich wie Balkone und Loggien – bei der Berechnung der Geschossfläche nicht berücksichtigt.

Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) regelt hingegen in § 2 Abs. 2 Nr. 2 ausdrücklich, dass Terrassen zur Wohnfläche gehören können: „Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.“

Was genau ist eine Terrasse?

Ein korrektes und präzises Aufmaß vor Ort ist eine wichtige Voraussetzung für eine anerkannte Wohnflächenberechnung.
Ein korrektes und präzises Aufmaß vor Ort ist eine wichtige Voraussetzung für eine anerkannte Wohnflächenberechnung. ©visualimmobilien.de

Um zu verstehen, was als Terrasse gilt, lohnt sich ein Blick in Gerichtsurteile: Nach dem Landgericht Saarbrücken (WuM 2010, 446) und dem Landgericht Hamburg (WuM 1996, 278) wird eine Terrasse folgendermaßen definiert: „Eine Terrasse ist ein ebenerdiger Platz, der ausschließlich einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet ist, mit einem festen Bodenbelag versehen und zum Aufstellen von Tischen und Stühlen geeignet ist.“

Auch Wikipedia beschreibt eine Terrasse als: „Eine offene größere Fläche (Plattform) an einem Haus, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen ist. Terrassen liegen dem ursprünglichen Wortsinn nach auf der Erdgeschossebene eines Gebäudes.“

Zusätzlich lässt sich sagen:

  • Eine Terrasse sollte optisch mit dem Haus verbunden sein, jedoch nicht zwingend statisch.
  • Sie muss nicht überdacht sein, obwohl eine Überdachung vorteilhaft sein kann.

Die Praxis der Wohnflächenberechnung

Bei der Wohnflächenberechnung nach der WoFlV stellt sich oft die Frage: Welche Teile einer Terrasse werden tatsächlich berücksichtigt? Wo beginnt und wo endet sie?

Eine eindeutige Antwort lässt sich oft nur vor Ort geben, da die Gegebenheiten stark variieren können. Bei unseren Vor-Ort-Aufmaßen prüfen wir sorgfältig, welche Teile einer Terrasse die Voraussetzungen für die Wohnflächenberechnung erfüllen. Dabei klären wir individuell, welche Flächen in die Berechnung einfließen. Fazit

Die Anrechnung von Terrassen in der Wohnflächenberechnung ist klar geregelt, aber die Definition, was als Terrasse gilt, erfordert eine genaue Prüfung. Unsere Erfahrung zeigt, dass individuelle Beratung vor Ort der beste Weg ist, um eine rechtlich korrekte und nachvollziehbare Wohnflächenberechnung zu gewährleisten.